Antrag auf Gewährung eines Zuschusses im Rahmen der Förderung von Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen
Gemäß § 6 Nr. 2 f ist auf Grundlage der Satzung der AGB eine Vereinbarung zwischen der AGB und der Stadt Gelsenkirchen über die Zusammenarbeit und die Förderung von Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen mit Datum vom 13.11.2017 neu geschlossen worden. Danach ist gem. § 2 Abs. 2 als Maßstab dieser Förderungen der Beschluss des Rates vom 25.08.1978 weiterhin gültig und maßgeblich.
Der entsprechende Auszug dieses Beschlusses lautet wie folgt:
[…] Die in der Stadt Gelsenkirchen tätigen Behindertenvereine und –verbände, deren Einrichtungen und Maßnahmen der Integration der behinderten Mitbürgerinnen und Mitbürger dienen, können im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auf Antrag für die in Gelsenkirchen wohnenden Mitglieder Zuschüsse erhalten. […]
☐ Veranstaltungen, die der Eingliederung der behinderten Menschen in die Gesellschaft dienen, jedoch keine Mitgliederversammlungen,
☐ Einrichtung, Ausbau und Unterhaltung von Begegnungsstätten,
☐ Veranstaltungen im Rahmen der Jugendarbeit,
☐ Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung dienen, (z.B. basteln, malen, musizieren, spielen) - Ausflüge nur mit bildendem Charakter (hierbei nur Übernahme der Kosten für das Reiseunternehmen und den Referenten)
☐ Fortbildungsveranstaltungen (z.B. Zuschüsse zu den Kosten für einen Referenten)
☐ Veranstaltungen, die der körperlichen Ertüchtigung dienen (z.B. Schwimmen, Gymnastik)